_ Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 4. März 2024 einen Aufwand von 15.01 Stunden à CHF 200.00 geltend, ausmachend CHF 3'002.00 (pag. 647 ff.). Für die Redaktion der Berufungsbegründung macht er einen als angemessen erachteten Aufwand von 5.5 Stunden geltend. Vor dem Hintergrund, dass in der Replik im Wesentlichen dieselben Argumente wiederholt werden, erscheint indes der hierfür geltend gemachte Aufwand von weiteren 3 Stunden übersetzt. Es erfolgt eine Kürzung um 1 Stunde. Der gesamte Aufwand von 7.5 Stunden für die Erstellung von Berufungsbegründung und Replik ist angemessen.