Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). 23.1.1 Rückzahlungspflicht Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.______