17 23. Amtliche Entschädigungen 23.1 In erster Instanz Die Festsetzung der erstinstanzlichen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ und für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist einzig über das Rückforderungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht zu befinden. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art.