Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren und wird wie bereits von der Vorinstanz wegen sexueller Belästigung verurteilt. Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'971.40, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen.