Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 400.00 ist nach Ansicht der Kammer angemessen. Eine Erhöhung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot widersprechen. Die Genugtuungssumme ist – wie oberinstanzlich beantragt – mit 5% seit dem 27. Februar 2021 zu verzinsen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung