Es liege keine gravierende Handlung vor, sondern eine Handlung im untersten Bereich der sexuellen Belästigung. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien und die schlechte psychische Verfassung, in der sich die Straf- und Zivilklägerin befunden habe, wobei jedoch aktenkundig sei, dass sie einerseits bereits vor dem Vorfall in fachärztlicher Behandlung und andererseits aber gemäss Arztbericht der Vorfall vom 26. Februar 2021 zumindest mitursächlich für die Verschlechterung der psychischen Verfassung gewesen sei. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen.