21. Subsumtion Eine widerrechtliche, adäquat kausale Persönlichkeitsverletzung ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung die einmalige Berührung am Gesäss über den Kleidern sowie der Binde und stufte die Art und Schwere der Verletzung – ohne den vorliegenden Fall verharmlosen zu wollen – als leicht ein. Es liege keine gravierende Handlung vor, sondern eine Handlung im untersten Bereich der sexuellen Belästigung.