16 tionsgrundsatz. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 22 zu Art. 122 StPO).