20. Rechtliches Zu den Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 393 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung von Zivilklagen an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess der Disposi-