19. Antrag Es liegt eine gültige Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin über eine Genugtuungsforderung von CHF 3'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Februar 2021 vor (pag. 315 ff.). Die Vorinstanz sprach ihr eine solche von CHF 400.00 (zzgl. des beantragten Zinses) zu, deren Bestätigung die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung – abweichend indes mit Zinsenlauf ab 27. Februar 2021 – beantragt (pag. 624). Die Abweisung der über diesen Betrag hinausgehenden Forderung ist in Rechtskraft erwachsen (E. 7 hiervor).