18.3 Vollzugsart und Ersatzfreiheitsstrafe Eine Busse kann nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 5 Tage festgesetzt. 18.4 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 500.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen, verurteilt. V. Zivilpunkt