Die Täterkomponenten bewertete die Vorinstanz sodann zutreffend wie folgt (pag. 393; S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Akten sind keine Vorstrafen des Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren korrekt. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet, wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Reue und Einsicht sind keine erkennbar. Die Strafempfindlichkeit des Täters bewegt sich im normalen Bereich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten als neutral aus, weshalb es bei der Busse von CHF 500.00 bleibt.