15 Das subjektive Tatverschulden bewertete die Vorinstanz unter Berücksichtigung des eventualvorsätzlichen Handelns und der Vermeidbarkeit als neutral. Wenngleich für die eventualvorsätzliche Begehung ein Abzug hätte vorgenommen werden sollen, ist die angemessen ausgefallene Strafzumessung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafe von CHF 500.00 liegt unter den gegebenen Umständen im vorinstanzlichen Ermessen. 18.2 Täterkomponenten Die Täterkomponenten bewertete die Vorinstanz sodann zutreffend wie folgt (pag.