Vorliegend habe der Beschuldigte der Strafund Zivilklägerin, einer guten Freundin, über den Kleidern einmalig ans Gesäss gefasst und dabei die Binde, die sie getragen habe, ertastet. Weiter sei zu beachten, dass es sich nur um eine kurze Berührung während ein paar Sekunden gehandelt habe. Übermässige Krafteinwirkung, Drohungen oder Unter-Druck-Setzen hätten nicht vorgelegen. Von grosser krimineller Energie könne nicht gesprochen werden. Das objektive Verschulden verortete die Vorinstanz im leichten Bereich.