Aus dem Bericht von Dr. H.________ gehe hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls psychisch labil gewesen sei und sich die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen negativ auf ihren psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt hätten. Sie habe nach dem Ereignis innerhalb von wenigen Wochen einen Umschwung in ein depressives Zustandsbild entwickelt, wobei der Vorfall zumindest kausal mitverursachend gewesen sei (pag. 86). Vorliegend habe der Beschuldigte der Strafund Zivilklägerin, einer guten Freundin, über den Kleidern einmalig ans Gesäss gefasst und dabei die Binde, die sie getragen habe, ertastet.