18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz folgte im Ergebnis den Empfehlungen der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien), die für eine sexuelle Belästigung bei einem Täter, der absichtlich ans Gesäss des im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden erwachsenen Geschädigten greift, eine Busse von CHF 500.00 vorsehen. Konkret erwog sie, dass die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung geschütztes Rechtsgut des Tatbestands seien. Aus dem Bericht von Dr. H.____