398 StPO). Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist. 17. Strafart und Strafrahmen Bei der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB handelt es sich um eine Übertretung, die mit Busse bestraft wird. Diese kann maximal CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB).