16. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 391 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Art. 106 Abs. 3 StGB). Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO (beschränkte Kognition im Berufungsverfahren) in die Strafzumessung nur dann