Die unerwünschten Berührungen am Gesäss der Straf- und Zivilklägerin über den Kleidern stellen eine physische Annäherung mit körperlicher Kontaktaufnahme bzw. mit sexuellem Bezug dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat die Straf- und Zivilklägerin in diese Berührung weder eingewilligt noch diese provoziert. Der Täter handelte vorsätzlich und nahm zumindest in Kauf, dass sich die Straf- und Zivilklägerin sexuell belästigt fühlt. Der objektive und subjektive Tatbestand sind erfüllt. Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorhanden sind, wird der Beschuldigte der sexuellen Belästigung nach Art.