15. Subsumtion Nachdem die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei erstellt hat, ergeben sich in rechtlicher Hinsicht keine Probleme. Eine Rechtsverletzung bei der Anwendung des Tatbestands wirft der Beschuldigte (eventualiter) der Vorinstanz denn auch nicht vor. Im Gegenteil vertrat auch die Verteidigung in ihrem vorinstanzlichen Parteivortrag die Meinung, der angeklagte Vorwurf wäre wenn, dann als sexuelle Belästigung anzuschauen (pag. 343). Die unerwünschten Berührungen am Gesäss der Straf- und Zivilklägerin über den Kleidern stellen eine physische Annäherung mit körperlicher Kontaktaufnahme bzw. mit sexuellem Bezug dar.