13. Fazit Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Beweise sorgfältig und willkürfrei gewürdigt und im Ergebnis den angeklagten Sachverhalt – mit Ausnahme der Berührung an der Brust – ebenso willkürfrei als erstellt erachtet. Dies ist oberinstanzlich zu bestätigen. III. Rechtliche Würdigung 14. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 390, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).