Er pickt damit einen Satz aus der Urteilsbegründung heraus, welcher nicht dem Beweisergebnis der Vorinstanz entspricht, sondern der Würdigung einer Zeugenaussage entnommen ist, und weiter die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stützten. Bei objektiver Würdigung der Herleitung des als erwiesen erachteten Sachverhalts erweist sich der Willkürvorwurf als unbegründet. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich.