13 Unzutreffend wiedergegeben ist schliesslich auch die abschliessende Bemerkung des Beschuldigten (S. 8 der Berufungsbegründung), wonach nicht ausreiche, wenn das Gericht bei der Verurteilung des Beschuldigten darauf abstütze und mit der Begründung rechtfertige, dass «da etwas passiert sein müsse». Er pickt damit einen Satz aus der Urteilsbegründung heraus, welcher nicht dem Beweisergebnis der Vorinstanz entspricht, sondern der Würdigung einer Zeugenaussage entnommen ist, und weiter die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stützten.