___ (pag. 85) und der gestellten Diagnose der komplexen Traumafolgestörung gewichtige Anhaltspunkte ergeben, weshalb bei der Berufungsgegnerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem angeblichen Vorfall um eine Scheinerinnerung handelt, welche objektiv so nicht erlebt worden ist und erst im Verlauf zu einer mehr oder weniger komplexen Aussage entwickelt wurde, was sich schliesslich bei der Straf- und Zivilklägerin in einer hohen subjektiven Überzeugung über den Erlebnisbezug der Darstellungen manifestierte». Abgesehen davon, dass der Beschuldigte solche gewichtigen Anhaltspunkte einzig mit der von Dr. H.________ erwähnten Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung be-