Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung (S. 5) lediglich pauschal und ohne weitere Vertiefung vor, solche seien bei einer Person, die an einer komplexen Traumafolgestörung leide, nicht auszuschliessen. In seiner Replik (S. 5) wirft er der Straf- und Zivilklägerin, welche in ihrer Stellungnahme diesbezüglich zutreffend von Mutmassungen und Hypothesen spricht, vor, auf eine vertiefte Auseinandersetzung verzichtet zu haben, «wohlwissend, dass sich aus dem Arztbericht von Dr. H.______