chen Vorfall von einem rein suggerierten Ereignis ausgegangen werden müsse» (S. 5 der Berufungsbegründung). Wie hiervor gesehen handelte es sich denn beim Gespräch mit dem Arbeitgeber auch nicht um die erstmalige Schilderung der Vorfälle. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur im Zusammenhang mit der Fremdsuggestion vorgebrachten These der Scheinerinnerung. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung (S. 5) lediglich pauschal und ohne weitere Vertiefung vor, solche seien bei einer Person, die an einer komplexen Traumafolgestörung leide, nicht auszuschliessen.