Inwiefern schliesslich diese dritte, seiner Meinung nach zielgerichtete Befragung der Straf- und Zivilklägerin im Zusammenspiel mit ihrer angeblich nicht spontanen und ergebnisoffenen Äusserung gegenüber ihrem Vorgesetzten Nachweis für eine Fremdsuggestion sein sollte, die die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil belegt gerade die sorgfältige und willkürfreie Aussagewürdigung der Vorinstanz, dass entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten nicht «aufgrund der entsprechend fehlenden Realkennzeichen und der tiefen Aussagequalität der Berufungsgegnerin bei dem angebli-