Das rein spekulative Vorbringen des Beschuldigten, es wären bei anderer Befragungstechnik weitere Lügensignale zu Tage gefördert worden, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer ansonsten konstanten und glaubhaften Aussagen nicht zu hören. Inwiefern schliesslich diese dritte, seiner Meinung nach zielgerichtete Befragung der Straf- und Zivilklägerin im Zusammenspiel mit ihrer angeblich nicht spontanen und ergebnisoffenen Äusserung gegenüber ihrem Vorgesetzten Nachweis für eine Fremdsuggestion sein sollte, die die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich.