Gerade die ersten beiden Einvernahmen zeichnen sich indes durch offen formulierte Fragen bzw. dadurch aus, dass die Straf- und Zivilklägerin in suggestiv angehauchte Fragen korrigierend eingriff (etwa pag. 36 Z. 94 f., Z. 110 f.; pag. 37 Z. 132 f., 153 ff. und 157 f.). Das rein spekulative Vorbringen des Beschuldigten, es wären bei anderer Befragungstechnik weitere Lügensignale zu Tage gefördert worden, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer ansonsten konstanten und glaubhaften Aussagen nicht zu hören.