12 fälle erst auf Aufforderung ihres Vorgesetzten hin sowie andererseits aufgrund der zielgerichteten Befragung der Staatsanwaltschaft (S. 5 der Berufungsbegründung). Die zuweilen stark suggestiven Fragen in der zweiten staatsanwaltschaftlichen bzw. gesamthaft dritten Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin sind nicht von der Hand zu weisen (vgl. insb. pag. 45 Z. 103 ff, 108 ff. und 113 f.). Gerade die ersten beiden Einvernahmen zeichnen sich indes durch offen formulierte Fragen bzw. dadurch aus, dass die Straf- und Zivilklägerin in suggestiv angehauchte Fragen korrigierend eingriff (etwa pag.