te. Das Aggravationsargument des Beschuldigten findet damit keine Stütze in den Akten. Schon deshalb ist nicht zu beanstanden, hat sich die Vorinstanz nicht mit dieser These auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung liegt ebenso wenig vor wie Willkür. Der Beschuldigte ist ferner der Meinung, es bestünden «erhebliche Hinweise» für einen fremdsuggestiven Prozess, dies einerseits aufgrund der Schilderung der Vor-