Vielmehr hat die Straf- und Zivilklägerin auch im Verfahren konstant angegeben, der Beschuldigte habe ihr über den Kleidern zwischen die Beine gefasst und ihre Binde, nicht aber ihre Scheide ertastet. Dies entspricht dem von ihr gegenüber dem Arzt geschilderten Versuch, sie unsittlich im Geschlechtsbereich berühren zu wollen. Es besteht demnach – entgegen der Meinung des Beschuldigten – auch keine Eskalation vom Versuchsstadium zum (diesem Versuchsstadium widersprechenden) angeklagten Vorwurf. Schliesslich lässt sich auch die Formulierung der Strafund Zivilklägerin, der Beschuldigte sei ihr nahegekommen, ohne Weiteres mit dem angeklagten Vorwurf vereinbaren.