36 Z. 103), sie nicht geküsst (pag. 36 Z. 122 f.) oder gewürgt (pag. 37 Z. 158), sowie, die Berührung an den Brüsten sei vielleicht nicht willentlich erfolgt (pag. 37 Z. 168 f.) bzw. sie habe sie nicht als so ernst empfunden wie den Griff an den Po (pag. 38 Z. 172 f.). Eine Aggravation ist gerade nicht ersichtlich. Im Übrigen ist ebenso wenig ein Widerspruch in ihren Angaben gegenüber Dr. H.________ auszumachen, der für sich eine Aggravationstendenz belegen würde. Vielmehr hat die Straf- und Zivilklägerin auch im Verfahren konstant angegeben, der Beschuldigte habe ihr über den Kleidern zwischen die Beine gefasst und ihre Binde, nicht aber ihre Scheide ertastet.