In der Folge kam es gleichentags (am 4. März 2021) zur polizeilichen Einvernahme, aus der der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung einen einzigen Satz zitiert (der Beschuldigte sei ihr «unangenehm nahe gekommen»). Er lässt dabei weg, dass die Straf- und Zivilklägerin im nächsten Satz den Vorfall detailliert schilderte, nämlich, dass der Beschuldigte, nachdem er ihr nahegekommen sei, angefangen habe, sie am Po und von hinten zwischen den Beinen zu berühren. Im nächsten Satz beschrieb sie sodann den Schwitzkasten.