11 «nur gesagt [habe], dass sie Probleme gehabt [habe] betreffend sexuelle Nötigung in einer Wohnung in E.________(Ort)» (pag. 67 Z. 66 f.). Nach diesem Gespräch erstattete die Straf- und Zivilklägerin auf Anraten ihres Arbeitgebers Strafanzeige. In der Folge kam es gleichentags (am 4. März 2021) zur polizeilichen Einvernahme, aus der der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung einen einzigen Satz zitiert (der Beschuldigte sei ihr «unangenehm nahe gekommen»).