Gleichzeitig resp. unmittelbar darauf habe dieser Mann sie noch in den «Schwitzkasten» genommen, um sie wahrscheinlich gefügig zu machen (pag. 86). Zum Gespräch mit dem Vorgesetzten J.________ kam es sodann am 4. März 2021, dies notabene, nachdem die Straf- und Zivilklägerin am 27. Februar 2021 gar nicht und am 28. Februar 2021 zitternd und weinend bei der Arbeit erschienen sei. Aktenkundig sind zwei Aussagen des Zeugen J.________ betreffend die konkrete Schilderung des Vorfalls ihm gegenüber. Einerseits die von der Verteidigung zitierte («dass eine Person sie gezwungen habe, gewisse Sachen zu machen», pag.