chen Beweisergebnis führe (Hervorhebungen durch die Kammer). Vom Tagebuch ausgenommen ist die erstmalige Schilderung des mutmasslichen Vorfalls am 2. März 2021 dokumentiert. An diesem Tag habe die Straf- und Zivilklägerin ihrem behandelnden Therapeuten Dr. H.________ gemäss dessen aktenkundigen Arztbericht angegeben, ein Kollege habe sie am 26. Februar 2021 «unsittlich berühren wollen». Er [also dieser Kollege] habe versucht, ihr «von hinten zwischen die Beine zu greifen» und sie im Geschlechtsbereich zu berühren. Sie habe sich zur Wehr gesetzt und unmissverständlich geäussert, dass sie das nicht wolle. Gleichzeitig resp.