86, Arztbericht), beim Vorgesetzten auf der Arbeit habe sie dann geschildert, dass «er sie gezwungen habe gewisse Sachen zu machen» (pag. 67, Einvernahme J.________), und schliesslich habe dann die Ergänzung um die Episode des Schwitzkastens und mit der Berührung der Brüste auf rhetorische Nachfrage des befragenden Staatsanwalts hin gefolgt (pag. 37 f., Einvernahme vom 20. September 2021). Die Eskalation in der Erzählung vom Versuchsstadium (nahekommen, berühren wollen) hin zum angeklagten Tatvorwurf sei augenscheinlich und die Tatsache, dass die Vorinstanz das nicht in das Urteil miteinbeziehe, komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, was letztlich zu einem willkürli-