So führt er in seiner Berufungsbegründung aus, die Straf- und Zivilklägerin habe zunächst geschildert, der Beschuldigte sei ihr «unangenehm nahe gekommen» (pag. 30, polizeiliche Einvernahme), dann gebe es Hinweise, dass sie gegenüber ihrem behandelnden Arzt erwähnt habe, «er habe sie berühren wollen und versucht ihr von hinten zwischen die Beine zu greifen» (pag. 86, Arztbericht), beim Vorgesetzten auf der Arbeit habe sie dann geschildert, dass «er sie gezwungen habe gewisse Sachen zu machen» (pag.