Die Vorinstanz tat im Ergebnis gut daran, aus dem Tagebuch aufgrund der offenen Fragen (geschwärzte Stellen und Zeitpunkt der Einträge) keine beweisrelevanten Schlüsse zu ziehen. Das Tagebuch lässt im Übrigen entgegen der Meinung des Beschuldigten ebenso wenig auf eine mögliche Aggravationstendenz schliessen. Für seine Behauptung über die angeblichen aggravierenden Tendenzen der Strafund Zivilklägerin ändert der Beschuldigte die tatsächliche Chronologie ihrer Aussagen und reisst diese aus dem Kontext heraus. So führt er in seiner Berufungsbegründung aus, die Straf- und Zivilklägerin habe zunächst geschildert, der Beschuldigte sei ihr «unangenehm nahe gekommen» (pag.