Dies umso weniger, als dem Tagebuch auch diverse Realkennzeichen (etwa Gedankengänge, ihre innere Zerrissenheit, weil bspw. der Beschuldigte auf der Beerdigung ihrer Mutter gewesen sei und er ihr Vertrauen missbraucht habe, Auseinandersetzung mit eigenem Verhalten etc., vgl. pag. 20), mit denen sich weder die Vorinstanz noch der Beschuldigte auseinandergesetzt haben, zu entnehmen sind. Die Vorinstanz tat im Ergebnis gut daran, aus dem Tagebuch aufgrund der offenen Fragen (geschwärzte Stellen und Zeitpunkt der Einträge) keine beweisrelevanten Schlüsse zu ziehen.