10 chen und individuellen Tagebucheinträge, deren Angemessenheit nachträglich nicht pauschal und hypothetisch beurteilt werden kann (welche Chronologie und Formulierung wäre in casu zu erwarten gewesen?), können nicht entlastend zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden. Dies umso weniger, als dem Tagebuch auch diverse Realkennzeichen (etwa Gedankengänge, ihre innere Zerrissenheit, weil bspw. der Beschuldigte auf der Beerdigung ihrer Mutter gewesen sei und er ihr Vertrauen missbraucht habe, Auseinandersetzung mit eigenem Verhalten etc., vgl. pag.