Denn bei Zutreffen der Vorwürfe wären die Chronologie oder der Inhalt des Tagebuches seiner Meinung nach anders zu erwarten gewesen (vgl. zum Ganzen S. 4 der Berufungsbegründung). Dieser Mutmassung ist entgegenzuhalten, dass, hätte der Vorfall nie stattgefunden, erst gar kein Tagebucheintrag zu erwarten gewesen wäre. Hätte die Straf- und Zivilklägerin hingegen den Vorwurf konstruiert und mit dem Tagebucheintrag nachträglich ein Beweismittel erschaffen wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Eintrag vollumfänglich mit ihrem Vorwurf decken würde. Die persönli-