Vielmehr verfällt er in seiner Argumentation – soweit es sich dabei überhaupt um Behauptungen handelt, welche bei der vorliegenden Kognition noch vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO in fine) – weitestgehend in Hypothesen und Mutmassungen, ohne dabei seine Thesen fundiert darzulegen, mit Fakten zu untermauern und das vorinstanzliche Beweisergebnis als unhaltbar erscheinen zu lassen. So will der Beschuldigte etwa das Tagebuch, welches auf eine Aggravation hindeute, entlastend gewürdigt haben. Denn bei Zutreffen der Vorwürfe wären die Chronologie oder der Inhalt des Tagebuches seiner Meinung nach anders zu erwarten gewesen (vgl. zum Ganzen S. 4 der Berufungsbegründung).