Desgleichen seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner mehrfachen Nachfrage nach dem Befinden der Strafund Zivilklägerin bei der Zeugin I.________. Was der Beschuldigte schliesslich mit seiner spitzfindigen und realitätsfremden Hypothese, wonach ihm bei Fehlen einer solchen SMS der Vorwurf gemacht worden wäre, ihm sei aufgrund dessen bewusst gewesen, etwas Unrechtes getan zu haben, zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte mutmasst damit über eine mögliche Begründung der Vorinstanz, die so nicht existiert, und will hierdurch deren tatsächliche Begründung als beliebig abtun.