Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach dem Grund für den Kontaktabbruch und das Blockieren im Whatsapp erkundigt hätte. Auch diese Erklärung des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung überzeugt folglich nicht und macht die vorinstanzliche Würdigung mitnichten unhaltbar. Desgleichen seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner mehrfachen Nachfrage nach dem Befinden der Strafund Zivilklägerin bei der Zeugin I.___