präventiv für ein allfälliges verbales Fehlverhalten anlässlich des Telefongesprächs bzw. deshalb erfolgt, weil er den kommentarlosen, abrupten Kontaktabbruch der Straf- und Zivilklägerin nicht habe nachvollziehen können (S. 6 und 7 f. der Berufungsbegründung). Wäre es, wie der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens behauptete, ein fröhliches Telefonat gewesen, und er im Anschluss an dieses unvermittelt mit einem Kontaktabbruch konfrontiert worden, wäre nicht anzunehmen, dass er sich so ausführlich und mehrfach für «alles» entschuldigt hätte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach dem Grund für den Kontaktabbruch und das Blockieren im Whatsapp erkundigt hätte.