An diesem nachvollziehbaren und einleuchtenden Schluss der Vorinstanz ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte den Chatverlauf von sich aus der Polizei übergeben hat (S. 6 der Berufungsbegründung). Im Übrigen erwog die Vorinstanz nicht – wie der Beschuldigte gleichenorts behauptet –, dass seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung nicht mit seinen früheren Aussagen übereinstimmten, sondern, es sei ihm in der Hauptverhandlung nicht gelungen, seine früher abgegebene Erklärung glaubhaft darzulegen (pag. 385). Ebenfalls nicht willkürlich wird die vorinstanzliche Würdigung dadurch, dass der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vorbringt, die SMS seien