9 wonach es ein normaler Telefonanruf gewesen sei und man am Ende des Anrufs gelacht habe. An diesem nachvollziehbaren und einleuchtenden Schluss der Vorinstanz ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte den Chatverlauf von sich aus der Polizei übergeben hat (S. 6 der Berufungsbegründung).