Schliesslich ist zwar korrekt, dass die Vorinstanz die Aussage des Zeugen G.________, wonach er keinen Aufschrei des Beschuldigten gehört habe, nicht gewürdigt hat. Der Beschuldigte zeigt aber damit nicht auf, inwiefern dieser Umstand das Beweisergebnis als willkürlich erscheinen lässt bzw. die Berücksichtigung dieses Umstands zu einem anderen Beweisergebnis hätte führen müssen. Dies umso mehr, als er es unterlässt, sich überhaupt substantiiert mit den weiteren Aussagen des Zeugen G.________ auseinanderzusetzen, die die Vorwürfe stützen (etwa auch der überstürzte Auszug der Straf- und Zivilklägerin nach dem Vorfall).